1893 war das Gründungsjahr unseres Vereins. Genauer gesagt, war es am 12. März 1893, als sich in einer Zeit, da Begriffe wie "Freizeitangebot, Feierabend oder Hobby" völlige Fremdwörter waren, 18 jüngere Viernheimer Männer in der Gaststätte "hessisches Haus" trafen, um den ersten und damit ältesten Viernheimer Turnverein ins Leben zu rufen. Die Beweggründe, weshalb sich hart arbeitende Männer, denen damals ein Acht-Stunden-Tag oder Urlaub unbekannt waren, abends oder an den Wochenenden noch zusätzliche Belastungen aufbürdeten, dürften im damaligen Zeitverständnis zu suchen sein- es war die Zeit der volksgesundheitlichen Bewegungen , Schrebergartenvereine entstanden, ein Friedrich Ludwig Jahn hatte schon einige Jahrzehnte vorher mit "frisch, fromm, fröhlich, frei" oder "ein gesunder Geist im gesunden Körper" zu einem neuen Körper- und eben Gesundheitsbewusstsein aufgerufen. Außerdem war es nun einmal die Zeit, in der aus einem starken Nationalgefühl heraus viele "Vereine", seien es Gesangsvereine, Sport- oder andere Kulturvereine, wie Pilze aus dem Boden schossen, um urdeutsches Kulturgut zu pflegen, und volksnah zu machen.
Der Verein führt den Namen „Turnverein von 1893 Viernheim e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Viernheim.
§ 2 Aufgabe des Vereins
Der Verein bezweckt als eine vom Idealismus getragene und gemeinnützige Vereinigung die körperliche und geistige Förderung seiner Mitglieder durch Turnen, Sport und Spiel. Die Pflege geselliger und freundschaftlicher Zusammenkünfte ist hierin eingeschlossen. Innerhalb des Vereins dürfen keine Bestrebungen militaristischer, parteipolitischer oder konfessioneller Art betrieben werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Soweit noch keine volle Geschäftsfähigkeit gegeben ist, muss der Aufnahmeantrag auch durch die gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden. Über die Annahme eines Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.
Der Verein ist berechtigt, bei der Aufnahme eines Mitglieds eine Aufnahmegebühr zu erheben.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Beim Wegzug aus Viernheim ist der Austritt zu jedem Quartalsende unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Austretenden Mitgliedern wird auf Wunsch eine Kündigungsbestätigung ausgestellt.
Die Streichung von der Mitgliederliste findet statt, wenn ein Mitglied mit mehr als 2 Jahresbeiträgen in Rückstand ist.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Verein geschädigt oder sonst gegen die Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat oder in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 6
Haftungsausschluss
Der Verein und die für ihn handelnden Übungsleiter, Trainer, Betreuer oder sonstige Beauftragte haften gegenüber Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen entstehenden Körper- und Sachschäden, es sei denn, sie haften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Beiträge, Gebühren und Umlagen. Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge bestimmt eine Beitragsordnung, die in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Ein Zusatzbeitrag kann von den Abteilungsversammlungen vorgeschlagen werden und ist vom Vorstand zu genehmigen.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge, Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 8
Geschäftsjahr, Rechnungslegung und -prüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die jährliche Ein- und Ausgabenrechnung sowie das Vereinsvermögen sind zum 31. Dezember festzustellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Feststellung erfolgt durch den Finanzverwalter. Der Jahresabschluss ist von den gewählten und nicht dem Vorstand angehörigen Kassenprüfern zu bestätigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss im Zeitraum von vier bis sechs Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer sind berechtigt, während des ganzen Jahres Einblick in die Vereinsvermögensverhältnisse und die Buchhaltung des Vereins zu nehmen. Dem Vorstand ist jeweils ein Prüfungsbericht auszuhändigen.
§ 9
Abteilungen, Übungs- und Wettkampfbetrieb
Innerhalb des Vereins werden für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Diese sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist. Der Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
Jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr, soweit nicht diese Satzung dem entgegensteht oder eine andere Abteilung hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit.
Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter, der durch die Mitglieder der Abteilung in einer jährlich einzuberufenden Abteilungsversammlung gewählt wird. Scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus oder findet sich kein geeigneter Kandidat für dieses Amt, so nimmt/nehmen ein/mehrere Mitglied/er der kommissarischen Abteilungsleitung die Geschäfte des Abteilungsleiters war. Innerhalb von sechs Monaten ist eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen, auf der sich ein neuer Abteilungsleiter durch die Mitglieder der Abteilung für die noch verbleibende Amtszeit wählen lässt.
Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand gegenüber für den ordnungsgemäßen Betrieb in den Abteilungen verantwortlich.
Die Abteilungen geben sich eigene Abteilungsordnungen. Die Abteilungsordnungen müssen die Organisation der Abteilungen regeln. Bindend ist die Satzung des Vereins. Über neue oder geänderte Abteilungsordnungen ist der Vorstand schriftlich zu informieren.
Stimmberechtigt bei Abteilungsversammlungen ist nur ein in der Mitgliederliste verzeichnetes Mitglied der betreffenden Abteilung. Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein. Es hat das Recht, jederzeit zwischen den Abteilungen zu wechseln.
Alle Verträge und Abmachungen im Namen des Vereins zwischen Abteilungen und dritten Personen haben dem Verein gegenüber nur Gültigkeit, wenn sie vom Vorstand genehmigt und gegengezeichnet sind.
Soweit für die Abteilungen erforderlich, erwirbt der Verein die Mitgliedschaft in Fachverbänden; die daraus resultierenden Rechte und Pflichten erstrecken sich auch auf die Mitglieder der Abteilungen.
Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich. Die Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Finanzverwalter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder bei Geschäften mit einem Geschäftswert über 1.500,00 € und Verfügungen über Grundbesitz, insbesondere bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundbesitz, erforderlich ist.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Außer in Angelegenheiten, die eine Beschlussfassung aller Vorstandsmitglieder erfordern, ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Beschluss kommt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, wenn in der Satzung nicht Einstimmigkeit bestimmt ist. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, bei dessen Verhinderung der Schriftführer und bei dessen Verhinderung der Finanzverwalter.
Der Finanzverwalter ist für die gesamte Vermögensverwaltung des Vereins zuständig. Er erstellt den Haushaltsplan, der vom Vorstand gebilligt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Haushaltsrechnung, die sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen muss, ist bei der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
Der Schriftführer ist auch der Protokollführer der Mitgliederversammlung.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Genehmigung des Jahresberichtes
Genehmigung des Finanzberichtes mit Haushaltsrechnung
Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
Wahl des Vorstandes
Festlegung der Vereinsbeiträge
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
Wahl von zwei Kassenprüfern
Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand
Beschlussfassung über eingegangene Anträge
Änderung der Satzung
Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder.
§ 12
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer und bei dessen Verhinderung durch den Finanzverwalter.
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen vorher über einen Aushang im Schaukasten der Jahn-Halle, Wasserstraße 17, 68519 Viernheim oder online durch Ankündigung auf der Homepage des Vereins (www.tvviernheim.de) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Längstens bis zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten beantragen. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Ergänzung der Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung über einen Aushang im Schaukasten der Jahn-Halle, Wasserstraße 17, 68519 Viernheim oder online durch Ankündigung auf der Homepage des Vereins (www.tvviernheim.de) bekannt zu geben.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom Finanzverwalter, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Protokollführer ist der Schriftführer. Bei dessen Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer; dies gilt auch dann, wenn der Schriftführer selbst Versammlungsleiter ist.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in Einzelwahlgängen durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Ist für einen Posten nur ein Bewerber vorgeschlagen, erfolgt die Wahl durch Zustimmung. Nichtanwesende sind nur wählbar, wenn sie sich schriftlich zur Annahme eines bestimmten Amtes bereit erklärt haben.
Die Satzungsänderung, mit Ausnahme des § 2 kann nur mit 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden; die Abänderung des § 2 muss die Zustimmung aller Stimmberechtigten finden und diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen (§ 33 BGB).
Über jede Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 13
Auflösung des Vereins
Solange mindestens 10 Mitglieder des Vereins zur Führung desselben entschlossen sind, kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Ist der Verein aufgelöst, so fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Viernheim, die es für gemeinnützige Sportförderungszwecke zu verwenden hat.